Die Integrationsbegleitung ist eine Form der Eingliederungshilfe.
Seit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist die Eingliederungshilfe im
Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX – Teil 2, §§ 90–150) geregelt.
Für Kinder und Jugendliche in Schulen gilt außerdem eine Abgrenzung zu anderen Sozialgesetzen:
• SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) → wenn die seelische Behinderung im Vordergrund steht
• SGB IX (Eingliederungshilfe) → bei körperlicher oder geistiger Behinderung
Das heißt:
körperliche/geistige Behinderung → SGB IX
seelische Behinderung oder drohende seelische Behinderung → § 35a SGB VIII
⸻
2. Ziel der Eingliederungshilfe (§ 90 SGB IX)
Kinder mit Behinderung sollen gleichberechtigt am Unterricht und Schulleben teilnehmen können.
Ziele sind:
• Teilhabe an Bildung (§ 104 SGB IX)
• Soziale Teilhabe (§ 113 SGB IX)
• Förderung der Selbstbestimmung und Entwicklung
Es wird sichergestellt, dass der gesetzliche Schutzauftrag nach § 8a SGB IX bekannt ist, in seiner Bedeutsamkeit erfasst und wahrgenommen wird.
Im Falle vermuteter gewichtiger Anhaltspunkte für eine Gefährdungseinschätzung. Eine erforderliche Beratung erfolgt durch eine insofern erfahrene Fachkraft. Alle Beteiligten werden einbezogen, sofern die Gefährdungslagen dies zulässt. Die fallführende Fachkraft des Jugendamtes wird in Kenntnis gesetzt.
Falls nötig , werden erforderliche und/oder hilfreiche Schritte gemeinsam beraten und eingeleitet. Die diesbezüglichen Datenschutz rechtlichen Bestimmungen (§ 61-68 SGB IX) finden Beachtung."
Diese Webseite verwendet Cookies. Hier kannst du auswählen, welche Cookies du zulassen willst und deine Auswahl jederzeit ändern. Klickst du auf 'Akzeptieren', stimmst du der Verwendung von Cookies zu.