Die Integrationsbegleitung ist eine Form der Eingliederungshilfe.
§§53, 54 SGB XII, §54 Absd. 1 Satz 1 Nr.1, SGB XI, oder Eingliederungshilfe §35, SGB IX
"Wahrnehmung Schutzauftrag §8a SGB IX:
Es wird sichergestellt, dass der gesetzliche Schutzauftrag nach § 8a SGB IX bekannt ist, in seiner Bedeutsamkeit erfasst und wahrgenommen wird.
Im Falle vermuteter gewichtiger Anhaltspunkte für eine Gefährdungseinschätzung. Eine erforderliche Beratung erfolgt durch eine insofern erfahrene Fachkraft. Alle Beteiligten werden einbezogen, sofern die Gefährdungslagen dies zulässt. Die fallführende Fachkraft des Jugendamtes wird in Kenntnis gesetzt.
Falls nötig , werden erforderliche und/oder hilfreiche Schritte gemeinsam beraten und eingeleitet. Die diesbezüglichen Datenschutz rechtlichen Bestimmungen (§ 61-68 SGB IX) finden Beachtung."